Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

STF Schweißtechnische Fertigung GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der STF Schweißtechnische

Fertigung GmbH, Chemnitz

§ 1 Geltungsbereich

Die AGB gelten für Verträge über Produktionsleistungen und

damit im Zusammenhang stehenden Arbeiten, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich

schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

Werden im Einzelfall vertragliche Beziehungen auch zwischen der STF GmbH

und anderen Dritten als dem Auftraggeber begründet, so gelten gegenüber

diesem Dritten die Bestimmungen des § 9 (Haftung) dieser Geschäftsbedingungen

§ 2 Umfang und Ausführung des Auftrages

Gegenstand des Vertrages ist die vertraglich vereinbarte Leistung.

Bei Auftragserteilung werden Vertragsgegenstand, Rahmenbedingungen und

Leistungsumfang durch das Angebot bzw. durch schriftlich festgelegte änderungen,

im Angebot bestimmt. Vor- und nebenvertragliche Abreden sind immer schriftlich

zu vereinbaren.

Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Alle Beauftragungen

werden, soweit nicht schriftlich abweichende Vereinbarungen getroffen sind,

nur zu den vertraglichen Bedingungen einschließlich dieser AGB ausgeführt.

Formularmäßige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden

nicht Vertragsbestandteil und zwar auch dann nicht, wenn ihnen nicht ausdrücklich

widersprochen wird.

Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist die STF GmbH

30 Tage an das Angebot gebunden.

Vom Auftraggeber anzuliefernde Auftraggegenstände werden auf seine

Kosten und auf seine Gefahr von ihm angeliefert. Nach Fertigstellung des

vertraglichen Gegenstandes ist dieser auf Kosten und auf Gefahr des Auftraggebers

von diesem abzuholen. Auf ausdrücklichen Wunsch lässt die STF GmbH

die Rücksendung unter Berechnung von Fracht-, Rollgeld-, Verpackungs-,

Transportversicherungs- und sonstigen Kosten auf Gefahr des Auftraggebers

vornehmen. Dies bedarf der ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung.

Der Auftragsgegenstand wird vor dem Verlassen der STF GmbH mittels Stichproben

geprüft. Eine weitergehende Prüfung erfolgt nur aufgrund ausdrücklicher

schriftlicher Vereinbarung. Die stichprobenmäßige Ausgangsprüfung

durch die STF GmbH entbindet den Auftraggeber nicht von seiner Pflicht zur

sofortigen Prüfung bei Abnahme der Leistung.

§ 3 Zeitraum, Termine

Die Lieferzeit wird zwischen der STF GmbH und dem Auftraggeber einzelvertraglich

vereinbart. Die Lieferzeit gilt jedoch nur als annähernd vereinbart

und verlängert sich, auch innerhalb des Lieferverzuges, angemessen

beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die die STF GmbH trotz der nach

den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte.

Als unvorhersehbare Hindernisse gelten unverschuldete und schwerwiegende

Betriebsstörungen im eigenen Betrieb, wie z.B. durch Streik, Aussperrung,

Unfälle, Transportschwierigkeiten, Mangel an Betriebsstoffen, Schwierigkeiten

in der Energieversorgung sowie durch Betriebsstörungen, die im Betrieb

der Zulieferer verursacht werden. Den Nachweis hierfür hat die STF GmbH

zu führen.

Ergibt sich während der Planung oder Ausführung, dass der vereinbarte Leistungsumfang aufgrund von Umständen,

die nicht dem Verantwortungsbereich der STF GmbH zuzurechnen sind, nur mit einem erheblichen Mehraufwand oder

einer wesentlichen Überschreitung der vereinbarten Vergütung erbracht werden kann, wird die STF GmbH den Auftraggeber

hierüber unverzüglich schriftlich informieren und die Mehrleistungen sowie deren Auswirkungen auf Vergütung und Termine darlegen.

Der Auftraggeber hat innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang schriftlich Stellung zu nehmen.

Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme oder verweigert der Auftraggeber die Mitwirkung an einer Klärung, ist die STF GmbH berechtigt,

die Arbeiten bis zur Klärung auszusetzen oder

die Arbeiten zur Vermeidung von Termin- oder Folgeschäden fortzuführen und die dadurch verursachten Mehrleistungen

nach den vertraglich vereinbarten Vergütungssätzen oder – soweit solche nicht vereinbart sind – nach den üblichen

Vergütungssätzen abzurechnen.

Durch die Fortführung der Arbeiten verliert die STF GmbH ihre Ansprüche auf Vergütung der angezeigten Mehrleistungen nicht.

§ 4 Vertragspreis

Soweit bei Auftragserteilung nicht ausdrücklich ein Festpreis/Pauschalvergütung

vereinbart wurde, wird zu den von der STF GmbH bei Vertragsabschluss bekannt

gegebenen Vergütungssätzen nach Leistungsaufwand abgerechnet. Verpackung-,

Transport- und sonstige Nebenkosten werden gesondert berechnet.

Die STF GmbH ist berechtigt, Teilbeträge für erbrachte Teilleistungen

abzurechnen. Abweichungen hiervon sind schriftlich zu vereinbaren.

Stellt sich bei der Erbringungen der vertraglichen Verpflichtung heraus,

dass das Vertragsziel nur mit einer wesentlichen überschreitung der

vertraglich vereinbarten Vergütung zu erreichen ist und dieser Umstand

nicht in den Verantwortungsbereich der STF GmbH fällt, wird der Auftraggeber

hiervon unverzüglich in Kenntnis gesetzt. Innerhalb von 2 Wochen sind

zwischen der STF GmbH und dem Auftraggeber Nachverhandlungen bezüglich

des vertraglichen Leistungsgegenstandes durchzuführen. Wird bei diesen

Nachverhandlungen keine Einigung erzielt, ist die STF GmbH berechtigt, bereits

erbrachte Leistungen nach dem bei Vertragsschluss bekannt gegebenen Vergütungssätzen

nach Leistungsaufwand abzurechnen. Diese Möglichkeit hat die STF GmbH

unbenommen der Möglichkeit einer Kündigung aus wichtigem Grund

gem. § 11 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. § 3 Abs.

3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen findet entsprechend Anwendung.

Die Festpreise als auch die bei Vertragsabschluss bekannt gegebenen Vergütungssätze

verstehen sich ab Werk ausschließlich Mehrwertsteuer sowie ausschließlich

Kosten für Verpackung und Transport. Abweichende Regelungen hiervon

bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

§ 5 Zahlung

Die STF GmbH ist berechtigt, angemessene Vorschüsse auf Vergütung

und Auslagenersatz zu verlangen sowie die Auslieferung des vertraglich erbrachten

Werkes von der vollen Befriedigung der eigenen vertraglichen Ansprüche

abhängig zu machen.

Eine Aufrechnung gegen Forderungen der STF GmbH ist nur mit unbestrittenen

und rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Der Auftraggeber

hat kein Zurückbehaltungsrecht an Geld, Gegenständen oder Rechten.

Zahlungen sind unter Angabe der Rechnungsnummer ohne Abzug an dem vertraglich

vereinbarten konkreten Zahlungstermin fällig. Wird der Zahlungstermin

um mehr als 15 Tage überschritten, werden Verzugszinsen in Höhe

von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskontsatz-überleitungsgesetzes

berechnet. Der STF GmbH bleibt es unbenommen, gegenüber dem Auftraggeber

einen höheren Zinssatz als Verzugsschaden geltend zu machen. Die STF

GmbH hat hierüber Nachweis zu führen.
Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner.

§ 6 Ergebnis, Teilleistungen, Erfüllungsort

Erfüllungsort sowie Leistungsort ist der Sitz der STF GmbH. Abweichungen

hiervon bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarungen.

Die Annahme des vertraglichen Gegenstandes bzw. der vertraglichen Leistung

gilt als Abnahme. Abweichungen hiervon bedürfen der ausdrücklichen

schriftlichen Vereinbarung.

Bei der schriftlichen Vereinbarung einer gesonderten Abnahme erfolgt diese

bei der STF GmbH. Abweichungen hiervon bedürfen wiederum der schriftlichen

Vereinbarung.

Eine Abnahme erfolgt auch dann, wenn der Auftraggeber es unterlässt,

dies zu erklären. Insbesondere gilt als Abnahme, wenn der Auftraggeber

die erbrachte Leistung bzw. den vertraglichen erbrachten Gegenstand weiter

veräußert, weiter gibt, weiterverarbeitet oder anderweitig in

Gebrauch nimmt.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der vertraglich

vereinbarten Vergütung das Eigentum der STF GmbH. Bei Zahlungsunfähigkeit

des Auftraggebers ist die STF GmbH berechtigt, neben dem Zahlungsanspruch

die Herausgabe der gelieferten Ware bzw. des gelieferten Produktes zu verlangen,

diese zu verwerten und den Erlös auf den Rechnungsbetrag zu verrechnen.

Sämtliche Forderungen, die dem Auftraggeber aus der Weiterveräußerung

der Vorbehaltssache erwachsen, werden in Höhe der Gesamtforderung der

STF GmbH an diese abgetreten.

Verlustbeschädigung, Pfändung oder sonstige Beeinträchtigungen

der unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren/Produkte sind der STF GmbH

unverzüglich anzuzeigen. Die aus der Geltendmachung von Ansprüchen

der STF GmbH entstandenen Kosten sind vom Auftraggeber zu erstatten.

§ 8 Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate. Sie beginnt mit der

Abnahme. Befindet sich der Auftraggeber in Annahmeverzug beginnt die Frist

mit Fertigstellung seitens der STF GmbH.

Die STF GmbH beseitigt die innerhalb der Gewährleistungsfrist aufgetretenen

Mängel, die von ihr verursacht sind, in angemessener Frist und auf ihre

Kosten. Der Zugang der vom Auftraggeber zu begründenden Mängelrüge

bei der STF GmbH ist für Einhaltung der Gewährleistungsfrist maßgeblich.

Die Beweislast obliegt dem Auftraggeber.

Mängel im Zeitpunkt der Abnahme sind vom Auftraggeber unverzüglich

der STF GmbH schriftlich mitzuteilen. Versteckte Fehler sind unverzüglich

nach deren Feststellung, jedoch spätestens innerhalb von 6 Monaten nach

erfolgter Abnahme schriftlich zu rügen. Bei fehlgeschlagener Nachbesserung

trotz Einräumung einer angemessenen Frist zur Nachbesserung und nochmaliger

Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung, kann der Auftraggeber die Rückgängigmachung

des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung der vertraglich vereinbarten Vergütung

(Minderung) verlangen. Darüber hinaus gehende Schadenersatzansprüche

wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen, soweit nicht wegen Fehlens

einer zugesicherten Eigenschaft zwingend gehaftet wird. Dasselbe gilt in

den Fällen, in denen eine Nachbesserung unmöglich ist oder ernsthaft

oder endgültig verweigert wird. Bei jeder Mängelanzeige ist die

STF GmbH zunächst zur Nachbesserung berechtigt. Die Gewährleistungsfristen

und Gewährleistungsbeschränkungen gelten auch für getätigte

Nachbesserungen. Eine neue Gewährleistungsfrist beginnt jedoch nicht

zu laufen.

Die STF GmbH gewährleistet nicht für solche Mängel, die

ursächlich auf ein Handeln des Auftraggebers zurückzuführen

sind oder solche Mängel, die bei der Abnahme dem Auftraggeber bekannt

waren, aber erst nach der Abnahme geltend gemacht werden.

Vom Auftraggeber gelieferte Auftragsgegenstände bzw. Materialien werden

durch die STF GmbH mit der erforderlichen Sorgfalt behandelt. Kann die vertraglich

vereinbarte Leistung nicht erbracht werden, weil

a) der Auftraggeber Angaben in den technischen Unterlagen unvollständig

oder unrichtig machte

b) Die STF GmbH versteckte Fehler in dem vom Auftraggeber gelieferten Werkstück/Material

vor Durchführung der Arbeiten nicht kannte und nicht kennen konnte oder

c) Eigenschaften, die Konstruktion oder den Zustand des vom Auftraggeber

gelieferten Auftragsgegenstandes bzw. des vom Auftraggeber gelieferten Materials

die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung unmöglich macht

und die STF GmbH dies weder wusste noch wissen konnte,

so sind die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen dennoch zu vergüten.

Sollten sich Nachbehandlungen, der vom Auftraggeber gelieferten Auftragsgegenstände

bzw. des gelieferten Materials erforderlich machen, kann der Auftraggeber

die STF GmbH damit beauftragen. Dies bedarf der ausdrücklichen schriftlichen

Vereinbarung. Die STF GmbH ist bezüglich der Nachbehandlung berechtigt,

dies dem Auftraggeber gesondert nach Aufwand in Rechnung zu stellen.

Werden beanstandete Werkstücke bzw. Leistungen seitens des Auftraggebers

ohne schriftliche Zustimmung der STF GmbH be- oder weiterverarbeitet, erlischt

die Gewährleistung.

§ 9 Haftung

Die STF GmbH haftet nur für Schäden, die durch eigenes grob fahrlässiges

oder vorsätzliches Verhalten oder das seiner Erfüllungsgehilfe

verursacht wurden.

Die STF GmbH übernimmt keine Haftung für Schäden, die der

Auftraggeber aufgrund mangelhafter Leistung von Unterauftragnehmern der STF

GmbH erleidet. Sämtliche diesbezügliche Ansprüche der STF

GmbH gegen den Unterauftragnehmer gleich aus welchem Rechtsgrund werden an

den Auftraggeber abgetreten und sind von diesem fristgemäß, erforderlichenfalls

gerichtlich auf seine Kosten geltend zu machen. Die Abtretung umfasst insbesondere

Ansprüche auf Wandelung (Rückgängigmachung des Kaufvertrages),

Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises), Schadenersatz sowie positiver Vertragsverletzung.

Die Haftung der STF GmbH ist auf die vertraglich vereinbarte Vergütung

begrenzt. Hiervon abweichende Vereinbarungen sind ausdrücklich schriftlich

zu vereinbaren. Die Haftungssumme ist jedoch begrenzt, als dass die STF GmbH

hierfür Deckungsschutz bei einem zugelassenen Versicherer erhalten kann.

Mehraufwendungen (Versicherungsprämien etc.), welche der STF GmbH aufgrund

der einzelvertraglichen Vereinbarungen, aufgrund einer höheren Haftungssumme

entstehen, sind vom Auftraggeber zu tragen.

Sollte der Auftraggeber der STF GmbH technische Unterlagen für die

Durchführung an vom Auftraggeber gelieferten Auftragsgegenständen

bzw. vom Auftraggeber gelieferten Materials zur Verfügung stellen, haftet

der Auftraggeber für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben,

welche für eine Erbringung der Leistung nach der Regeln der Technik

durch die STF GmbH erforderlich sind. In der Ausführung vertraglich

gesondert übernommener Qualitäts- und Ausgangskontrollen liegt

nicht gleichzeitig die Haftung für Folgeschäden. Der Auftraggeber

ist seinerseits verpflichtet die für die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht

erforderliche Prüfung vorzunehmen. Schäden, die an Gegenständen

entstehen, die nicht mit der Leistung der STF GmbH identisch sind, werden

nicht anerkannt.

Soweit nicht anders vereinbart, haftet die STF GmbH nicht für Schäden,

die bei der Durchführung von Arbeiten an von dem Besteller angelieferten

Werkstücken entstehen, insbesondere ist die STF GmbH nicht zum Ersatz

etwa verdorbener Werkstücke verpflichtet.

Alle von der STF GmbH angenommenen Werkaufträge stehen unter dem Vorbehalt

der technischen Durchführbarkeit. Gelingt STF GmbH die Durchführung

eines Auftrages unter Anwendung des jeweiligen Standes der Technik nicht,

und war dies für uns bei Auftragsannahme nicht vorhersehbar, so kann

der Besteller hieraus keinerlei Ansprüche gegen STF GmbH herleiten.

Er hat der STF GmbH dann ihre Auslagen zu ersetzen.

§ 10 Geheimhaltung

Der Auftraggeber und die STF GmbH verpflichten sich, alle in Realisierung

des Vertrages erhaltenen mündlichen und schriftlichen Informationen und

Mitteilungen gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren, es sei denn,

diese Informationen sind auf andere Weise allgemein bekannt geworden, oder

der Auftraggeber oder die STF GmbH haben schriftlich auf ihre Geheimhaltung

verzichtet.

Als Dritte in diesem Sinne gelten nicht Personen, Einrichtungen u.a. an die

eine Weitergabe der Informationen zur Erreichung des Vertragszwecks durch die

STF GmbH notwendig ist.

§ 11 Kündigung

Die STF GmbH und der Auftraggeber sind berechtigt, das Vertragsverhältnis

unter Einbehaltung einer Frist von 1 Monat zum Ende des Kalendermonats schriftlich

zu kündigen.

Die STF GmbH ist berechtigt aus wichtigem Grund das Vertragsverhältnis

außerordentlich zu kündigen.

Als wichtige Kündigungsgründe gelten insbesondere

a) Fehlen der vereinbarten Mitwirkungshandlung des Vertragspartners und der

daraus resultierenden objektiven Gefährdung des vertraglich vereinbarten

Leistungsziels.

b) Nicht oder nicht fristgemäße Zahlung von Vorschüssen und

Teilzahlungen/Abschlagszahlungen.

c) Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungstermine durch den Auftraggeber

d) Annahmeverzug des Auftraggebers

Nach erfolgter wirksamer Kündigung übergibt die STF GmbH dem

Auftraggeber die zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachte Leistung innerhalb

einer zu vereinbarenden Frist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, an die

STF GmbH die bis dahin entstandenen Teilleistungen und Auslagen zu vergüten. § 649

BGB findet entsprechend Anwendung.

Jeder Vertragspartner ist im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund

verpflichtet, dem anderen Vertragspartner zum Zwecke der Vertragserfüllung

vorübergehend zur Verfügung gestellte Sachen unverzüglich

zurückzugeben.

Die STF GmbH erstattet vorausgezahlte Geldbeträge, soweit diese die

bis dahin entstandenen oder anteiligen Vergütungsansprüche übersteigen,

zurück.
Weitere Ansprüche des Auftraggebers bestehen nicht.

§ 12 Schlussbestimmungen

Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung beider Vertragspartner in Kraft. Maßgebliches

Datum ist dasjenige des Vorliegens der letzten Unterschrift als Wirksamkeitserfordernis.

Erfüllungsort für alle Leistungen, Lieferungen und Zahlungen

ist der Ort der Niederlassung der STF GmbH.

Als Gerichtsstand vereinbaren die Parteien Chemnitz, wenn der Auftraggeber

Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder Träger

eines öffentlich – rechtlichen Sondervermögens ist, oder seinen

Wohnsitz nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt hat.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des übereinkommens

der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen

Warenverkauf (UN-Kaufrecht) vom 11.04.1980 wird ausgeschlossen.

Die STF GmbH ist berechtigt, zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten

Leistung Erfüllungsgehilfen beizuziehen.

Die Rechte und Pflichten aus einem zwischen der STF GmbH und dem Auftraggeber

geschlossenen Vertrages gehen auf den jeweiligen Rechtsnachfolger über.

Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.

Sollte eine oder mehrere Vorschriften dieser AGB unwirksam sein oder werden,

so wird dadurch die Gültigkeit der AGB im übrigen nicht berührt.

Die Vertragsparteien werden in diesem Fall eine oder mehrere Bestimmungen

treffen, die dem mit der nichtigen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten

kommt.
07.07.2026

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Datenschutzerklärung

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STF Schweißtechnische Fertigung GmbH, Otto-Schmerbach-Straße 30, 09117 Chemnitz -